Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
SGB VIII§ 22 Grundsätze der Förderung
Stand: 23.06.2021
Wird zitiert von 359
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 12.07.2017 – 12 S 102/15Zitiert von 9
- VG Neustadt an der Weinstraße, 27.11.2025 – 4 K 699/25.NW
- VG Gera, 25.08.2016 – 6 K 567/15
- LSG Bayern, 11.12.2025 – L 17 U 209/21
- OVG Hamburg, 15.05.2019 – 4 Bf 195/17.ZZitiert von 3
- BSG, 18.01.2011 – B 2 U 15/10 RGesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Tatbestandsvoraussetzung - persönliches Merkmal - Kind - Kindergarten - Einrichtung - Lebensalter - behinderter Mensch - TageseinrichtungZitiert von 13
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 29.05.2026 – 19 L 697/26
- OVG Rheinland-Pfalz, 14.04.2026 – 6 A 10075/26.OVG
- VG Cottbus, 17.02.2026 – VG 8 K 1585/17
359 Entscheidungen zu § 22 SGB VIII →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 SGB VIII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/22#abs-1 (1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kindertagespflege wird von einer geeigneten Kindertagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt des Erziehungsberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen geleistet. Nutzen mehrere Kindertagespflegepersonen Räumlichkeiten gemeinsam, ist die vertragliche und pädagogische Zuordnung jedes einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson zu gewährleisten. Eine gegenseitige kurzzeitige Vertretung der Kindertagespflegepersonen aus einem gewichtigen Grund steht dem nicht entgegen. Das Nähere über die Abgrenzung von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege regelt das Landesrecht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/22#abs-2 (2) Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen
Hierzu sollen sie die Erziehungsberechtigten einbeziehen und mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und anderen Personen, Diensten oder Einrichtungen, die bei der Leistungserbringung für das Kind tätig werden, zusammenarbeiten. Sofern Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam gefördert werden, arbeiten die Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege und der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit anderen beteiligten Rehabilitationsträgern zusammen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/22#abs-3 (3) Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/22#abs-4 (4) Für die Erfüllung des Förderungsauftrags nach Absatz 3 sollen geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege weiterentwickelt werden. Das Nähere regelt das Landesrecht.